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Wenkmann, am 8.3. 2006 um 22:16:03 Uhr
Elefantenangeleischutzabkommen

Lizensiertes Elefantenangeln:

§ 2:

Jedwedes Elefantenangeln, in dessen Verlauf und Vorbereitung kein anderes Tier als ebenbesagter Elefant Beuteziel und Angelzweck der durchgeführten oder noch durchzuführenden Elefantenangelei sei, ist insofern als lizensiert zu betrachten, als dass keine weiteren oder noch in Ausarbeitung befindlichen Bestimmung über die Elefantenangelei mißachtet oder billigend gebrochen werden.

(Prof. Dr. Sigurd Lehmschneider-Offenbach, Oberwiesenthal)


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