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Wir haben die Anträge derselben einer sorgfältigen Prüfung unterworfen, und da Wir, indem Wir den Standesherrn Unseres Großherzogthums die Rechte und Vorzüge, welche ihnen die deutsche Bundes-Acte bewilligt, ferner einräumen, zugleich solche mit den, auf eben diese Bundes-Akte gegründeten gerechten Erwartungen Unserer übrigen Unterthanen in Uebereinstimmung zu bringen wünschen; so haben Wir zur näheren Erläuterung Unserer Declaration vom 1ten August 1807., und zur Begründung eines bleibenden Rechtszustandes Unserer Standesherrn, nachfolgendes verordnet:
Die Standesherrn haben als Staats-Bürger des Großherzogthums Uns und Unsern Nachkommen, auf Erfordern, die Huldigung persönlich zu leisten.
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