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mcnep, am 12.9. 2006 um 22:14:31 Uhr
Hammurabi

§ 108 Nimmt eine Schankwirtin als Bezahlung kein Getreide im Bruttowert des genossenen Getränks an und unterschreitet der Wert des Getränks den Wert des aufzubringenden Getreides, soll sie angeklagt und ertränkt werden.

§ 282 Sagt ein Sklave zum Master »Du bist nicht mein Master«, so soll ihm im Fall einer Verurteilung ein Ohr abgeschnitten werden.


Aus dem Codex Hammurapi


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