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Der Lehrer schrieb am 3.12. 2013 um 20:12:21 Uhr über

Selbstbefriedigung

Auf das Verfahren in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz finden, soweit für dieses nicht besondere Vorschriften getroffen sind, die das Verfahren in erster Instanz betreffenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der §. 9 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bleibt außer Anwendung.


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