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Anirbas, am 3.12. 2013 um 16:50:56 Uhr
SpanischeAustauschstudenten

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die nach §. 1 erforderlichen Geldmittel im Betrage von 9.643.400 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jenes Betrages erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.


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