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heinz schrieb am 11.9. 2013 um 18:25:01 Uhr über

Klopfpeitsche

Wenn gegen einen Steuerpflichtigen nach Vorschrift der Verordnung vom 2ten März 1820., wegen seiner rückständigen directen Steuern, mit der Pfändung vorgeschritten werden muß; so wird der Obersteuerbote, welcher dieselbe vollziehen soll, zur Vornahme dieses Geschäfts durch einen schriftlichen Befehl des Obereinnehmers angewiesen, der nach dem hier beigefügten Muster Nro. 1. ausgefertigt seyn, und in der Regel dem Obersteuerboten längstens bis zum letzten Tage des Monats, in welchem die Steuerzahlung fällig geworden ist zugestellt werden muß.


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