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mcnep schrieb am 10.7. 2008 um 10:09:22 Uhr über

Nacktbadeverbot

Das Nacktbadeverbot in öffentlichen Badeanstalten kann in kommunaler Verwaltungshoheit aufgehoben werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubwürdig nachweisen kann, dass von ihm/ihr keine Gefahr der Verunreinigung des Wassers durch Körperbehaarung ausgeht. Zuständig für die Inaugenscheinnahme ist das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde.


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