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mcnep schrieb am 10.7. 2008 um 10:09:22 Uhr überNacktbadeverbot |
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Das Nacktbadeverbot in öffentlichen Badeanstalten kann in kommunaler Verwaltungshoheit aufgehoben werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubwürdig nachweisen kann, dass von ihm/ihr keine Gefahr der Verunreinigung des Wassers durch Körperbehaarung ausgeht. Zuständig für die Inaugenscheinnahme ist das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde. |
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Was kann man tun, wenn »Nacktbadeverbot« gerade nicht da ist? Bedenke bei Deiner Antwort: Die Frage dazu sieht keiner, schreibe also ganze Sätze. |
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