| >Info zum Stichwort Nacktbadeverbot | >diskutieren | >Permalink |
mcnep schrieb am 10.7. 2008 um 10:09:22 Uhr überNacktbadeverbot |
|
Das Nacktbadeverbot in öffentlichen Badeanstalten kann in kommunaler Verwaltungshoheit aufgehoben werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubwürdig nachweisen kann, dass von ihm/ihr keine Gefahr der Verunreinigung des Wassers durch Körperbehaarung ausgeht. Zuständig für die Inaugenscheinnahme ist das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde. |
| User-Bewertung: 0 |
|
Bedenke: Uninteressante und langweilige Texte werden von den Assoziations-Blaster-Besuchern wegbewertet! |
| Konfiguration | Web-Blaster | Statistik | »Nacktbadeverbot« | Hilfe | Startseite | |
| 0.0038 (0.0018, 0.0006) sek. 955352617 | |