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schill, am 2.12. 2001 um 21:33:42 Uhr
Samenräuber

Nach kurzer aber superfiscialer Beratung
komme ich zu dem Schluss, dass der gemeine
Samenraub, sowie die vorsätzliche Anstiftung
zum GV als mittelschwerer Raub in Tateinheit
mit Nötigung zu intensiver Befriedigung fremder
und/oder eigener Bedürfnisse zu ahnden ist.
Die Beklagten sind zu Schadenersatz verpflichtet
und haben die Folgen der Tat alleine zu tragen.

Schill
(Hamburger Lichtgestalt)


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