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MCnep schrieb am 29.12. 2000 um 14:06:12 Uhr über

Mißbrauch

Abgelöst vom sexuellen Mißbrauch ist der sexuelle Nießbrauch zu beurteilen, bei welchem der Nießbrauchende Nutzen aus dem beweglichen Kapital oder irgendwelcher Realteile eines Eigentümers zieht.
Gutgläubiger Verkehr ist haftbar.


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