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Peter K. schrieb am 24.12. 2006 um 16:32:13 Uhr über

Vollzug

Sowohl ein Verwaltungsakt, als auch ein Geschlechtsakt können sofort vollzogen werden, was jedoch im ersteren Falle die besondere Anordnung, im zweiten Falle hohes Maß von Sympathie und Schrägstrich oder sexueller Attraktivität bzw. Erregung voraussetzt.


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