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Rücken schrieb am 14.11. 2015 um 00:14:56 Uhr über

Dressurgerte

Unter Oberaufsicht der Kreisämter wird die Aufsicht über die Durchführung der Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb in Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, von den Ortspolizeibehörden, in den übrigen Gemeinden von den Ortspolizeibehörden und der Gendarmerie ausgeübt
Die besonderen Rechte und Pflichten der Gewerbeaufsichtsbeamten hinsichtlich der von diesen auf Grund bestehender oder noch zu erlassender Dienstanweisungen zu entfaltenden Aufsichtstätigkeit werden durch Vorstehendes nicht berührt.


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