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Salzwasser schrieb am 20.10. 2015 um 18:26:58 Uhr über

Fleischsuppe

Gemäß §. 14 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 findet in Krankheitsfällen, sowie in den durch den Eintritt eines Beamten in den Reichstag verursachten Abwesenheitsfällen eine Einbehaltung des persönlichen Gehalts nicht statt.
Außerdem ist der Reichskanzler befugt, beurlaubte Beamte ausnahmsweise, im Genusse ihres persönlichen Gehalts auch nach Verlauf der im §. 7 bezeichneten Fristen zu belassen.


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