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am 6.9. 2012 um 23:50:45 Uhr schrieb Schmidt
über Fleischsuppe |
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am 16.1. 2017 um 22:33:26 Uhr schrieb Schmidt
über Fleischsuppe |
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Einige überdurchschnittlich positiv bewertete
Assoziationen zu »Fleischsuppe«
Salzwasser schrieb am 20.10. 2015 um 18:26:29 Uhr zu
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Bei einem Urlaube von mehr als 3 bis zu 6 Monaten wird für den drei Monate übersteigenden Zeitraum die Hälfte des vollen etatsmäßigen Diensteinkommens, bei einem Urlaube von mehr als 6 Monaten für den 6 Monate übersteigenden Zeitraum das gesammte Diensteinkommen des Beurlaubten einbehalten.
Bei Berechnung dieser Fristen wird, falls der Urlaub von einem außerhalb Europas gelegenen Orte aus angetreten wird, die zur Zin- und Rückreise im Durchschnitt erforderliche, vom Reichskanzler festzusetzende Zeit in den Urlaub nicht eingerechnet.
Die Einbehaltung der Hälfte des Diensteinkommens fällt fort, wenn der Beamte in einem der im §. 51 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 erwähnten außereuropäischen Länder angestellt ist und von dort aus den Urlaub antritt.
Qualität schrieb am 20.10. 2015 um 18:25:50 Uhr zu
Bewertung: 1 Punkt(e)
Erhält ein Gesandter Urlaub von mehr als 14 Tagen, so wird dem ihn vertretenden Geschäftsträger aus den nach den §§. 7 und 9 dieser Verordnung eintretenden Abzügen für die gesammte Dauer des Urlaubs eine Dienstaufwands-Entschädigung gewährt, welche bei den Botschaften auf 15 Prozent, bei den übrigen Gesandtschaften auf 20 Prozent des auf die Urlaubszeit entfallenden Betrages der dem Gesandten zustehenden Repräsentationsgelder zu bemessen ist.
In allen anderen Fällen hängt die Gewährung und die Festsetzung der dem Vertreter des beurlaubten Beamten zu bewilligenden Dienstaufwands-Entschädigung von dem Ermessen des Reichskanzlers ab.
Salzwasser schrieb am 20.10. 2015 um 18:26:58 Uhr zu
Bewertung: 1 Punkt(e)
Gemäß §. 14 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 findet in Krankheitsfällen, sowie in den durch den Eintritt eines Beamten in den Reichstag verursachten Abwesenheitsfällen eine Einbehaltung des persönlichen Gehalts nicht statt.
Außerdem ist der Reichskanzler befugt, beurlaubte Beamte ausnahmsweise, im Genusse ihres persönlichen Gehalts auch nach Verlauf der im §. 7 bezeichneten Fristen zu belassen.
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