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ARD-Ratgeber schrieb am 8.10. 2005 um 21:22:28 Uhr über

Verrückt

BGB § 919 Grenzabmarkung



(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.

(Netzfundstück)

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Die Grenzzeichen müssen verrückt geworden sein.
Ein Grenzzeichen flog übers Kuckucksnest.
AllesWirdGut, aber nichts wird besser.




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