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Lady schrieb am 7.8. 2019 um 17:49:19 Uhr überReitsklave |
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Wer sich der Erfüllung einer ihm nach §. 1 obliegenden Verpflichtung entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Für die Festsetzung der Strafe und für das weitere Verfahren kommen die in den §§. 5, 122 bis 125 der Seemannsordnung enthaltenen Vorschriften zur Anwendung. |
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