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Thor schrieb am 17.8. 2013 um 22:34:24 Uhr über

Gummistiefel

Die in den Artikeln 14c, 14d, 14e vorgeschriebene Eintragung erfolgt unter der Bezeichnung des Rechtsgrundes und der unmittelbar Betheiligten durch einen Vermerk am Rande der Einschreibung. Das
Gesuch um Eintragung ist doppelt einzureichen; ein Gesuch ist mit der Bescheinigung über die Eintragung dem Antragsteller auszuhändigen.
Die Löschung des Vermerks bestimmt sich, soweit sie statthaft ist, nach der Vorschrift des Artikel 7.




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