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Mihaly schrieb am 29.12. 1999 um 00:37:59 Uhr über

Goa

GoA ist die Abkürzung der Juristen für Geschäftsführung ohne Auftrag, nicht zu verwechseln mit der Anscheinsvollmacht. Die GoA muß im nachhinein durch denjenigen, für den das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, genehmigt werden, das Rechtsgeschäft bleibt jedoch auch ohne diese Genehmigung gültig, wenn der Geschäftsführer im vermutlichen Interesse des Vertretenen handelte, z.B. wenn dieser im Koma lag und der Geschäftsführer in seinem Namen, aber ohne seinen Auftrag ein Rechtsgeschäft vornahm, wie das Bezahlen der Mietzinses etc. Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie das Erstellen eines Testaments kann der Geschäftsführer ohne Auftrag jedoch nicht vornehmen.


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