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Bettina Beispiel schrieb am 13.1. 2006 um 17:17:02 Uhr über

JoachimErwin

§ 11 Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit beträgt vierundzwanzig Monate. Eine Kündigung des Vertrages ist erstmals zum Ende der Laufzeit des Vertrages möglich. Der Vertrag verlängert sich vorbehaltlich einer anderweitigen Abrede - stillschweigend jeweils um ein Jahr, sofern nicht eine der Parteien den Vertrag spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit kündigt.

(2) Die Kündigung kann entweder nur schriftlich unter § 1 Absatz 1 genannten Adressen erfolgen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung liegt insbesondere in den Fällen des schuldhaften Verstoßes gegen die in § 5 geregelten Pflichten wie auch im Falle einer Preiserhöhung nach § 8 vor. Im Falle eines Verstoßes gegen eine der in § 5 geregelten Pflichten ist vor der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung auszusprechen.



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