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Steammarten schrieb am 17.8. 2013 um 22:31:22 Uhr über

Schwanzvergleich



Die Vorschriften der Artikel 14 c, 14d, 14e finden keine Anwendung, soweit es sich um die Uebertragung der Ansprüche auf die im § 1150 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt.
Dasselbe gilt in Ansehung der Hauptforderung bei einer Hypothek für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann.




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