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Das Gift schrieb am 12.5. 2006 um 12:39:12 Uhr über

Straftaten

§ 126

Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

...

2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),

...

androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.

(Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/126.html)




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