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mcnep, am 11.3. 2005 um 10:05:41 Uhr
Unzucht

Das Strafgesetzbuch von Gambia, erstellt 1965, schreibt in Kapitel XV (Verbrechen gegen die Moral), § 144 - Widernatürliche Handlungen - vor:

Jede Person, die

(a) widernatürlichen Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person ausübt [has carnal knowledge of any person against the order of nature]; oder
(bGeschlechtsverkehr mit einem Tier ausübt oder
(c) einer männlichen Person gestattet, mit ihm oder ihr widernatürliche Handlungen auszuüben

ist der Unzucht schuldig und wird zu einer Haftstrafe von 14 Jahren verurteilt.


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