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Dr.Gottberg schrieb am 2.11. 2001 um 09:08:44 Uhr über

Fallpauschalen-System

Grundsätzlich muß die gesamte Hochschulmedizin Zugang zur
ambulanten Behandlung für Zwecke von Forschung und Lehre
haben; die Einschränkung auf die ärztliche Behandlung von
Versicherten ist aufzuheben. Insbesondere sind Labor- und
Materialeinsendungen einzubeziehen. Die Zulassung ist direkt
mit den Krankenkassen zu regeln. Entsprechend ist § 117 SGB
V zu ändern.
Die Vergütungen müssen aufwandsgerecht sein, der Abschlag
gemäß § 120 SGB V muß ersatzlos gestrichen werden, die
Verträge über die Vergütung sind direkt zwischen den
Universitätsklinika und den Krankenkassen auszuhandeln und
müssen außerhalb der Gesamtvergütung für niedergelassene
Vertragsärzte geleistet werden.
Die Neuregelung der ambulanten Krankenhausbehandlung bei
schweren Krank-heitsbildern, komplizierten Verläufen und
hochspezialisierten Leistungen ist tatbestandsmäßig zu unscharf
und begründet erhebliche Auslegungsdebatten.
Auch hier ist eine direkte Regelung der Zulassung und Vergütung
zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen
vorzusehen. Der Sicherstellungsauftrag an die niedergelassenen
Vertragsärzte ist entsprechend einzuschränken. Die Ver-gütung
sollte außerhalb der Gesamtvergütung für Vertragsärzte erfolgen.
Es fehlt mit Ausnahme des ambulanten Operierens an Anreizen,
stationäre Kapazitäten in ambulante Krankenhausangebote
umzuwandeln. Dies gilt auch für die Neuregelung der ambulanten
Krankenhausbehandlung in § 116a SGB V.




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