Grundgesetz Artikel 9 Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits-und Wirtschaftsbedingungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87 a Abs. 4 und Arikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits-und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Zu Abs.1: Zum Begriff »Alle Deutschen« siehe Artikel 116Abs. 1
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