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Hugo schrieb am 18.1. 2014 um 19:13:09 Uhr überbeiwohnen |
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist von der Beiwohnung die Rede. Im Rahmen der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft wird nach § 1600d Absatz 2 Satz 1 BGB vermutet, dass derjenige Vater eines Kindes sei, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt habe. Dazu ist es nach herkömmlicher Definition ausreichend, dass es zu einer Berührung der Geschlechtsorgane in einer Weise gekommen ist, die nach den Erfahrungen der Wissenschaft eine Zeugung möglich macht. Der Begriff ist daher in diesem Fall ebenfalls nicht identisch mit Geschlechtsverkehr.
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