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dogface007 schrieb am 4.11. 2009 um 15:49:10 Uhr über

Todesstrafe

Artikel 21 der Hessichen Verfassung:
(1)Ist jemand einer Strafbaren Handlung für Schuldig befunden worden,so können ihn auf Grund der Strafgesetze durch Richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen und beschränkt werden.Bei besonders Schweren Verbrechen kann er ZUM TODE VERURTEILT
werden.
(2)Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3)Alle Gefangenen sind MENSCHLICH ZU BEHANDELN:


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