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Die gutsherrlichen Frohnen sowie das Recht der Gutsherrschaft auf 1/3 der Schafweidepachtgelder und 1/3 des Ertrags von Pferch, Holz, Waldung und Allmanden wurden den 8. Oktober 1840 mit 6000 fl., die gutsherrlichen Zehnten aus den sog. Stockwiesen und Allmandtheilen den 15. Dez. 1851 mit 1069 fl. 24 kr., die Geld- und Fruchtgefälle den 28. Jan. 1852 mit 2185 fl. 39 kr. von der Gemeinde abgelöst. Ebenso wurde das Bannrecht der ulmischen Mahlmühle gegenüber den hiesigen, Hartheimer und Heinstetter Einwohnern den 11. Nov. 1852 mit 68 fl. 45 kr. abgefunden. Endlich kaufte die Gemeinde aus der Ferdinand von Ulmischen Debitmasse am 3./10. April 1858 sämtliche Güter und Gebäude, sowie das Fischerei- und das Besetzungsrecht des Schuldienstes (in welch’ letzterer Hinsicht übrigens die Regierung die Anerkennung versagte) um 33.000 fl., verkaufte jedoch alles mit Ausnahme einer Scheuer und einiger Grundstücke wieder an Ortseinwohner.
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