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widerstandAG, am 22.10. 2001 um 17:34:46 Uhr menschrechtskonvention |
...helloworld, abgesehen von der schuld oder unschuld gewisser andersgläubiger, andersdenkender, anderslebender und krieg und terrorismus, erst- und gegenschlag anders definierenden individuen in afghanistan, würden wir jedenfalls einen menschen, im gegensatz zum artikel 16 absatz 2 grundgesetzt unabhängig von seiner staatsbürgerschaf, auch nicht einem land ausliefern, indem die todesstrafe legal ist und das somit selbst nicht dem international wünschenswerten standart der menschenrechtskonvention gerecht wird. HastaLaVistaWorld... |
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