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§. 70. Die Präsidenten und Directoren der Collegien haben ihr vorzügliches Augenmerk darauf zu richten, daß so wenig als möglich Retardate entstehen. Zu diesem Zwecke sollen die einkommenden Sachen, mit Ausnahme der privilegirten und der ihrer Natur nach unaufschieblichen, nach der Folge des Diarii vorgenommen, und wenn der Referent, welchen es trifft, zum Vortrag noch nicht vorbereitet ist, der Gegenstand nicht aus der Acht gelassen, sondern die auf solche Art rückstehenden Angelegenheiten besonders nachgeführt, und nach der Ordnung der Zeit, bis wohin sie zu Folge der Erklärung des Referenten, und Entscheidung des Präsidiums oder Directoriums in Vortrag gebracht wetten können, proponirt werden. Außerdem werden sich die Präsidenten und Directoren monatliche Verzeichnisse über die Rückstände vorlegen lassen, um immer von dem Geschäftsgange auf das genaueste unterrichtet zu seyn, die etwa säumigen Referenten zu Beobachtung ihrer Schuldigkeit anzuhalten, und nötigenfalls darüber an den Minister zu berichten.
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