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Pankar schrieb am 31.5. 2006 um 20:43:07 Uhr über

WennEineFeeKämeUndDuHastEinenWunschFrei

Bei einem »Feenwunsch« handelt es sich um ein »Angebot« i.S.v. §145 BGB. Sofern die Fee es mündlich äußert, erwartet sie somit einen Zuschlag oder eine Ablehnung im Gesprächsverlauf.

Ich würde damit auf einer schriftlichen Angebotsbestätigung mit ausdrücklich auf zehn Jahre verlängerter Bindefrist bestehen und mir die Beauftragung für einen innerhalb der Bindefrist eintretenden Bedarfsfall vorbehalten.

Sollte die Fee auf mündlicher Unmittelbarkeit bestehen, so müsste ich mir ein Original-handsigniertes-Uwe-Seeler-Fußballbild wünschen. Das kann man bekanntlich gegen alles eintauschen, sogar gegen Medizin-Examen.


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