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1535. Bernhard v. Hartheim macht vor dem bestellten Schiedsrichter, Wilhelm v. Neuhausen, Amtmann zu Möckmühl, geltend, daß seit vielen Jahren, so man je zu Zeiten zu Thomeneckh 3 Warnungsschuß gethan, sich die von Züttlingen dahin gefügt, daselbst das Haus bewachen und bewahren zu helfen. Da nun Franz Rüd v. Bödigheim als Mitdorffer von Züttlingen sich von seiner Hintersaßen wegen hierüber beschwert hatte, verglich man sich dahin, es soll künftighin den Züttlingern freistehen, auf die Nothschüsse hin nach D. zu gehen oder nicht, aber auch dem von Hartheim soll es anheim gegeben sein, in Fehden und Feindesgeschreien die Züttlinger in sein Schloß D. mit ihren Leiben und Haben einzulassen oder nit. Ebend.
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