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http://www.basel-landschaft.ch/docs/recht/sgs_5/52, am 25.10. 2001 um 01:28:57 Uhr
Bisamratte

Regierungsratsbeschluss
betreffend die Bekämpfung der Bisamratte

SGS 523.10 || GS - || Vom 9. Mai 1945 || In Kraft seit 9. Mai 1945
Letzte Änderung: 27. Dezember 1999 / 22 - 1.7.1982



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, um den Schutz der Jagd- und Fischereiinteressen bei der Bekämpfung der
Bisamratte zu gewährleisten, beschliesst:

1. Die Bekämpfung der Bisamratte mit Schusswaffen ist nur den Jagdberechtigten und Jagdaufsehern gestattet. Andern einwandfrei
beleumundeten Personen kann mit Zustimmung der zuständigen Jagdgesellschaften durch die Direktion des Innern der Abschuss
der Bisamratten bewilligt werden.

2. Sinngemäss gilt diese Regelung auch für das Legen von Fallen, wobei die gesetzlichen Vorschriften über das Fallenstellen
vorbehalten bleiben.

3. Das Fangen der Bisamratten mit Reusen ist den Fischereiberechtigten gestattet. Andern einwandfrei beleumdeten Personen kann
die Direktion des Innern mit Zustimmung der zuständigen Fischweidpächter das Aussetzen von Reusen bewilligen.

4. Die von der Direktion des Innern ausgestellten schriftlichen Bewilligungen sind von den Bewilligungsempfängern bei der
Bekämpfung der Bisamratten stets mitzutragen.

5. Alle andern Erlegungsarten, wie Erschlagen, Erstechen usw. von Bisamratten, sind jedermann gestattet.


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