|
Wird bei dem Keisamt Antrag gemäß § 41b G.O. gestellt so ist bis zum Erlaß von Bestimmungen des Bundesrats darüber, welche Gewerbetreibende als „beteiligt“ anzusehen sind, und in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Gewerbetreibenden festzustellen ist, in folgender Weise zu verfahren:
Die zuständigen Bürgermeistereien sind aufzufordern, dem Kreisamt vollständige Listen der als „beteiligt“ anzusehenden Gewerbetreibenden vorzulegen. Alsdann ist in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften in § 122 dieser Verordnung zu verfahren. Über etwaige Einsprüche ist von dem Kreisamt zu entscheiden. Ergibt die Abstimmung, daß sich weniger wie zwei Drittel der Beteiligten für Einschränkung des Gewerbebetriebs ausgesprochen haben, so ist dem von den Antragstellern zur Führung der Verhandlungen zu bestellenden Bevollmächtigten unter Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses ein ablehnender Bescheid zuzustellen. Haben sich dagegen mindestens zwei Drittel der Beteiligten für Einschränkung des Gewerbebetriebs ausgesprochen, so ist dementsprechend Anordnung zu treffen und diese unter Bezugnahme aus § 41b G.O. in dem für die amtlichen Bekanntmachungen des Kreisamts bestimmten Blatt zu veröffentlichen oder den Antragstellern ablehnender Bescheid zuzustellen.
|