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Der königl. Regierung wird unter Bezuguahme auf die jüugsteu Verhandlungen der Rheiuscbiffsahrts-Eommissiou in bezeichnetem Betreffe (XXVI1L Protokoll der vorjährigen Sitzung vom 9. Dezember 1848) nachsolgende Enfschließung ertheilt:
zu .^. DI bezeichneten Protokolls Ziffer 1. hat es bei der bereits verfügten Ansdehnung der Befreiung vom Lootsenzwange auf Fahrzenge jeder Ladungsfähigkeit, welche unter 600 Zentner Ladung enthalten, sein Bewenden. Ziffer 2. Der badische, auch von der kgl. Regierung bevorwortete Vor- schlag wegen Befreiung aller mit geringwerthenden Ladungen befrachteter Schiffe vom Lootfenzwange wird nur mit der von Seite des hessischen Bevollmächtigten beantragten Modisieauon genehmigt, daß gedachte Maaßregel aus solche Ladungsgegenstände beschränkt werde, welche im Falle des Sinkens eines Schiffes sich von selbst heben und solglich kein Hinderniß im Fahrwasser zu erzeugen vermögen.
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