§. 69. In Absicht der im Geschäftsgange öfters erforderlichen Communicationen verschiedener Stellen unter sich wird verfügt, daß nur in wichtigen und weitläufigen Sachen die Communication schriftlich geschehe. In minder wichtigen Angelegenheiten aber wird der Referent derjenigen Stelle, wo die Hauptsache verhandelt wird, bei der andern, mit welcher die Communication zu pflegen ist, über den einschlagenden Punct, worüber die Vereinigung erzielt werden soll, referiren, und erst, wenn diese nicht zu Stande kommt, tritt hier der Fall der schriftlichen Communication zu weiterer Discussion des Gegenstandes ein.
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