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Pankar schrieb am 31.5. 2006 um 20:43:07 Uhr überWennEineFeeKämeUndDuHastEinenWunschFrei |
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Bei einem »Feenwunsch« handelt es sich um ein »Angebot« i.S.v. §145 BGB. Sofern die Fee es mündlich äußert, erwartet sie somit einen Zuschlag oder eine Ablehnung im Gesprächsverlauf.
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