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Freno schrieb am 22.12. 2020 um 23:29:15 Uhr über

Wehrzersetzung

(1) Wer es unternimmt, die Maßnahmen des Staates, der Europäischen Union und der Vereinten Nationen zur Überwindung der Covid-19-Pandemie durch Leugnung deren Existenz bzw der Zielgerichtetheit der Maßnahmen zu derern Bekämpfung zu behindern, wird mit Freiheitstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren.

(2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor. wenn

a) der Täter sich selbst oder andere gefährdet

b) die Tat öffentlich begangen wird, insbesondere durch die Medien des Internets

c) die Tat dazu geeignet ist, andere dazu zu verleiten, die Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zu behindern bzw deren Existenz zu leugnen

d) die Tat mit einem verfassungsfeindlichen Hintergrund begangen wird.

(3) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe ermässigen oder von ihr absehen wenn

a) der Täter tätige Reue zeigt

b) der Täter selbst an Covid-19 erkrankt ist

c) die Tat im engsten Kreis der Familie oder eines gemeinsamen Haushaltes begangen wurde

d) der Täter sich für die Menschenrechte, den Schutz von Nichtrauchern, die Aufnahme von Flüchtlingen, den Verzicht auf tierische Prudukte insbesondere zur Ernährung und den Schutz des Weltklimas in besonderer Weise hervorgetan hat.

(4) Der Versuch ist strafbar.


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