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Juris Prudenz, am 28.4. 2013 um 21:07:02 Uhr
Schwurgericht

Ein Schwurgericht ist ein erstinstanzlicher Spruchkörper, dessen Zuständigkeit vor allem auf die Delikte des Mordes, des Totschlags und die mit dem Tode erfolgsqualifizierten Vorsatzdelikte beschränkt ist (Tötungsdelikte mit Ausnahmen, insbesondere der fahrlässigen Tötung). Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 74 Abs. 2, § 74e GVG.

Die Bezeichnung Schwurgericht führt in Deutschland ausdrücklich eine Große Strafkammer eines Landgerichtes, besetzt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 76 GVG) mit gesetzlich bestimmter Zuständigkeit gem. § 74 Abs. 2 GVG für die dort genannten Verbrechen12 Abs. 1 StGB).

Gegen Urteile des Schwurgerichts (als Spruchkörper des Landgerichts) ist lediglich die Revision333 StPO) zum Bundesgerichtshof (§ 135 Abs. 1 GVG) zugelassen. Beschwerden (§ 304 StPO) gegen andere Entscheidungen im Verfahren werden vom Oberlandesgericht120 Abs. 4 GVG) bearbeitet.


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