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Juris Prudenz, am 28.4. 2013 um 21:07:02 Uhr Schwurgericht |
Ein Schwurgericht ist ein erstinstanzlicher Spruchkörper, dessen Zuständigkeit vor allem auf die Delikte des Mordes, des Totschlags und die mit dem Tode erfolgsqualifizierten Vorsatzdelikte beschränkt ist (Tötungsdelikte mit Ausnahmen, insbesondere der fahrlässigen Tötung). Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 74 Abs. 2, § 74e GVG.
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