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Die Leiche, am 22.1. 2012 um 22:25:27 Uhr
Währungsgefährdung

(1) Wer es unternimmt, den Kredit eines Staates der Europäischen Union oder eines rechtlich selbstständigen Organs dieses Staates oder einer rechtlich selbstständigen Gliederung sowie der Europäischen Union und ihrer Einrichtungen selbst zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen beträgt die Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter wahrheitsgemäss über Tatsachen berichtet hat.

(3) Das Gericht kann von der Strafe absehen, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs seiner Tat binnen angemessener Frist verhindert hat auch dann, wenn bereits Strafverfolgungsmaßnahmen begonnen haben.


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