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ARD-Ratgeber schrieb am 6.11. 2005 um 06:18:48 Uhr über

Staatsanwalt

Weil ein Stichwort mindestens einen Text enthalten muss, schreibe bitte gleich noch den ersten Text:
______________________________________________

Nö, weil

StGB § 111 »Öffentliche Aufforderung zu Straftaten«

besagt:



(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.


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Da kann man nichts machen. Und festhalten muß man das der Staatsanwalt ein ehrenhafter Mann ist.

HierKönnteEineSignaturStehen


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