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Vincent schrieb am 8.3. 2006 um 22:49:19 Uhr über

Elefantenangeleischutzabkommen

Lizensiertes Elefantenangeln:

§5: unzulässige Angelarten (Teil 2)

Als unzulässige Angelarten gelten:

§ 5.3

Eisangeln

Unter Eisangeln versteht man das Angeln im Winter auf zugeforenen Gewässern. Dazu wird mittels einer Tunnelfräse, einer urinierenden Masse oder mehrerer Kettensägen ein Loch in das tragende Eis geschmolzen oder gesägt und dann entweder nur mit dem Atlantikkabel oder einem kurzen Kran geangelt.

Erlaubt ist diese Form des Elefantenangels nur ohne weitere Angelei-Intentionen.
Für Dänen und Japaner gelten Zusatzbestimmungen.
Die gefrorenen Exemplare der Mammuts stehen unter Artenschutz. Zuwiderhandlungen werden über einen Lizenzentzug hinaus mit strafrechtlichen Konsequenzen sanktioniert.


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Was kann man tun, wenn »Elefantenangeleischutzabkommen« gerade nicht da ist? Bedenke bei Deiner Antwort: Die Frage dazu sieht keiner, schreibe also ganze Sätze.

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