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Bey dem Abschied eines Gasts vom Brunnenhause läßt sich derselbe gefallen, für die gesammten Domestiquen ein Trinkgeld zu geben, und die Gabe in das Trinkgeldbüchlein, welches ihm der Inspector bey Überreichung seines Zehrungsconto präsentiret, mit eigener Hand einzuschreiben. Dagegen ist keinem erlaubt, ein solches anzunehmen, noch weniger aber dergleichen für sich bey Verlust seines daran habenden Antheils, dem Gast abzufordern; ausgenommen der Badknecht und die Badfrau, welche an diesen Trinkgeldern nicht Theil haben. Bey der Abreise eines Gastes überreicht der Inspector jedem daselbst sich aufhaltenden Gaste ein Buch, mit der Bitte, seinen Namen einzuschreiben, und des Leibes-Übels zu gedenken, welches ihn veranlaßt hat, diese Heilquelle zu besuchen. Dieses Unternehmen ist sehr rühmlich, weil man dadurch am besten in den Stand gesetzt wird, die Kräfte und Wirkungen dieses Bades nach einer Zeitfolge von vielen Decennien am genauesten zu bestimmen.
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