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ski, am 4.6. 2003 um 01:36:12 Uhr
Zartbitterschokolade

Warnhinweise

§ 5. (1) Packungen von Zartbitterschokoladenerzeugnissen müssen auf der Vorderseite beziehungsweise der am ehesten ins Auge fallenden Seite mit dem Warnhinweis »Zartbitterschokoladenverzehr gefährdet die Gesundheit« versehen sein. Bei Zartbitterschokoladenerzeugnissen, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, ist an Stelle des Wortes »Zartbitterschokoladenverzehr« das Wort »Zartbitterschokolade« zu verwenden.

(2) Packungen von Zartbitterschokoladenerzeugnissen müssen ferner mit einem Warnhinweis entsprechend folgenden Regeln versehen sein:

1. Zartbitterschokoladenverpackungen sowie Zartbitterschokoladenraspelnverpackungen müssen auf der anderen Breitseite alternierend jeweils einen der folgenden Warnhinweise tragen:

a) »Zartbitterschokoladenverzehr verursacht Verstopfung«,
b) »Zartbitterschokoladenverzehr verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten«,
c) »Zartbitterschokoladenverzehr gefährdet die Gesundheit Ihres Kindes bereits in der Schwangerschaft«
d) »Wer den Zartbitterschokoladenverzehr aufgibt, verringert das Risiko schwerer Erkrankungen«.

Die Warnhinweise der lit. a bis d müssen mit der gleichen Häufigkeit auf den Packungen einer Sorte erscheinen.
Abweichungen dürfen nicht mehr als 5 vH betragen.


(Aus dem Deutschen Zartbitterschokoladengesetz)


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