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Jo schrieb am 28.8. 2012 um 15:00:34 Uhr über

Grundgesetz

Artikel 9

(2)
Vereinigungen,
deren Zwecke
oder deren Tätigkeit
den Strafgesetzen
zuwiderlaufen
oder die sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder gegen den Gedanken
der Völkerverständigung richten,
sind verboten.

----

Koran:

Sure 4. Die Frauen
Vers 89

[...]

Und wenn sie sich abwenden
(und eurer Aufforderung zum Glauben kein Gehör schenken),
dann greift sie und tötet sie,
wo (immer) ihr sie findet,
und nehmt euch niemand
von ihnen
zum Beschützer oder Helfer!

Sure 2. Die Kuh
Vers 191

Und tötet sie,
wo (immer) ihr sie zu fassen bekommt,
und vertreibt sie,
von wo sie euch vertrieben haben!

Der Versuch (Gläubige zum Abfall vom Islam)
zu verführen
ist schlimmer als Töten.

Derart ist der Lohn
der Ungläubigen.





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