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ARD-Ratgeber schrieb am 8.10. 2005 um 21:31:48 Uhr über

Vertreter

BGB § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters



(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(Netzfundstück)
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Wie was ???
Wie war doch noch mit Hoher See, Gericht und der Hand von Maradonna?

AllesWirdGut, aber nichts wird besser.



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