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Karl schrieb am 19.5. 2001 um 14:14:15 Uhr über

wille

Einwilligung in die Behandlung: Die wirksame Einwilligung des Patienten in die Behandlung ist die
Grundlage zur Beseitigung der Rechtswidrigkeit des ärztlichen Eingriffs. Die Wirksamkeit hängt in erster
Linie von einer ordnugsgemäßen Aufklärung ab, diese sollte man dokumentieren. Des Weiteren ist sie an
die Willensfähigkeit des Patienten gebunden; ist diese aufgehoben (Minderjährige, Geschäftsunfähige,
etc.) so geht das Einwilligungsrecht auf den Sorgeberechtigten über. Bei Bewußtlosen ist der
mutmaßliche Wille des Patienten maßgebend. Einwilligungsfähigkeit bei psychisch Kranken: Die
Selbstbestimmung des Patienten hat in der Psychiatrie in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen.
Aus dem medizinethischen Prinzip des Respekts vor der Autonomie des Kranken wird die Verpflichtung
des Arztes zum Einholen der Einwilligung des Patienten nach individueller Aufklärung (Informed Consent)
abgeleitet.1 Doch kann durch eine psychische Erkrankung die Einwilligungs- und
Selbstbestimmungsfähigkeit aufgehoben sein, auf der anderen Seite kann aus der psychiatrischen
Diagnose nicht die Einwilligungsunfähigkeit eines Patienten abgeleitet werden. Für den klinisch tätigen
Psychiater folgt daraus, daß er im Einzelfall die Einwilligungsfähigkeit des Patienten individuell beurteilen
muß. Schwere paranoide und depressive Syndrome können die Einwilligungsfähigkeit nachhaltig
einschränken. Kognitive Defizite können zu Störungen des Informationsverständnisses führen. Der
Informed Consent kann aber auch durch Einschränkung der freien Willensentscheidung infolge familiärer
oder gesellschaftlicher Einflüsse beeinträchtigt sein. Hier steht der beratende Arzt im Spannungsfeld
zwischen Fürsorge und Autonomie der Testperson.


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