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urgs schrieb am 2.2. 2013 um 21:00:29 Uhr über

Rechtsbeugung

Ob eine Amtshandlung oder ein Urteil eines Richters eine Rechtsbeugung darstellt, ist keine irgendwie messbare Tatsache, sondern eine Bewertung. Wer also einem Amtsträger Rechtsbeugung vorwirft, bewertet, und mag dabei irren. Eine solche Bewertung unterliegt der Meinungsfreiheit.
Eine falsche Tatsachenbehauptung wäre es nur, wenn es die inkriminierte Handlung gar nicht gegeben hätte.
Jeder, der ein öffentliches Amt innehat, muss es hinnehmen, dass seine Amtsführung öffentlich diskutiert und bewertet wird. Wer sich dadurch beleidigt fühlt, so wie neulich VolkerUllrich in Augsburg, ist für ein solches öffentliches Amt nicht geeignet und muss von seinem Dienstherrn (zu seinem eigenen Schutz) aus diesem Amt entfernt werden.



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