| >versenden | >diskutieren | >Permalink |
|
Christine, am 25.10. 2019 um 12:31:39 Uhr Genf |
|
»Wenn die Geschäftsordnung des Ausschusses vorschreibt, dass Staatsangehörige der Über-prüfung ihres eigenen Staates fernbleiben müssen, was gilt dann für EU-Bürger_innen? Ist die EU-Bürgerschaft etwas anderes als eine nationale Staatsbürgerschaft? Wir haben das bejaht, haben aber eine salomonische Entscheidung getroffen. Die Geschäftsordnung wurde geändert. Mitglieder des Fachausschusses, die die EU-Bürgerschaft haben, können zwar nicht „Länder“berichterstatter_in sein, nehmen aber an der Staatenüberprüfung teil. Die EU, das verdeutlichte die Anhörung, ist gewillt, die Führungsrolle bei der Umsetzung der UN-BRK in Europa zu übernehmen. Damit sie es kann, müssen von ihr selbst jedoch noch viele Hürden aus dem Weg geräumt werden.«
|
| User-Bewertung: / |
| Mehr Informationen über das Bewertungssystem |
| Konfiguration | Web-Blaster | Statistik | Hilfe | Startseite |