Wenn auch die Stiftungsurkunde des Klosters Murrhardt von 817, nach welcher K. Ludwig der Fromme diesem Kloster die Pfarrei Sulzbach geschenkt hätte, unächt, und die Zurückführung Kl. murrhardtischen Zehentbesitzes dahier durch das Chronicon Murrhartense auf einen seiner Mönche, Konrad von Roth, unerwiesen ist, so stand doch von Alters her der Kirchensatz, die Kastvogtei, das Patronatrecht, die Advokatie, Kollatur und Lehenschaft der Pfarrei dem Kloster zu, wogegen, wie der Vertrag zwischen Württemberg und Löwenstein von 1587 anerkannte, das Kloster und die Grafschaft Löwenstein die Frühmeßpfründe abwechselnd zu verleihen und die Kastvogtei des h. Ulrich insgemein mit einander im Besitze hatten (Lagerb. von 1591). Außerdem besaß das Kloster in Sulzbach und seinen Parzellen noch verschiedene andere Güter und Rechte: in Sulzbach selbst den großen Frucht- und – gemäß dem Vergleich zwischen Kloster Murrhardt und Löwenstein vom 1. Sept. 1595 – auch den Novalzehenten, den kleinen und lebendigen Zehenten, welche jedoch der Pfarrer von Sulzbach zu seiner Besoldung zu genießen hatte, den Weinzehenten, von gewissen Gütern Schochen für den Heuzehenten, ein Widdumgut, mehrere Lehengüter, eine Badstube, eine Mahlmühle; ferner in sämtlichen Parzellen wenigstens im Allgemeinen den großen Fruchtzehenten und zwar gemäß dem Vergleiche vom 1. Sept. 1595 auch den Novalzehenten, wofür das Kloster in den Parzellen Klein-Höchberg und Siebersbach auf diese beiden Zehenten verzichtete, deßgleichen den kleinen und den lebendigen Zehenten, welchen der Pfarrer von Sulzbach ebenfalls als Besoldung zu beziehen hatte, Hof- und Lehengüter, Zinsen und Gülten, in Ittenberg, Lautern, Schleisweiler und Siebersbach Weinzehentrechte, auch wenn bisher noch kein Weinbau daselbst stattgefunden hatte, bisweilen den Heuzehenten oder ein Bestimtes dafür in Geld (Lagerb. von 1698/1710).
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