Die Mädchenbevorzugung ist ein ernsthaftes politisches Anliegen, für welches Handlungsbedarf im Rahmen eines durch Gebietskörperschaften und Infrastrukturunternehmen zu erstellenden Fünfjahresplans besteht. Es darf nicht sein, dass unbevorzugte Mädchen, Frauen, Lesben, Sekretärinnen und Transgender von Lehrbeauftragten mit Migrationshintergrund und Verkehrssicherungspflicht nach Verordnung 3, Abs. II a über die Anweisung zur intersozialen Mädchenpflege diskriminiert oder gar benachteiligt werden. Für solche Mädchen ist die Einrichtung von Mädchenhäusern, Mädchenheimen, Mädchenwursttheken sowie die Konstruktion kommunaler Mädchenstraßenbahnen gem. Struktursicherungsrahmenplan Nr. 14 vom 12.8.34 in der Fassung vom 11.9.54 geboten. Die hierfür erforderlichen Landesmittel können aus dem Topf für Mädchenverkehrssicherung nach § 3, Abs. 4 des Mädchenverkehrsgesetzes bewilligt werden, sofern hier die europäische Enquete-Kommission »Chancen für Mädchen, Transgender und WurstverkäuferInnInnen im Alltagsverkehr« eine Stellungnahme eingereicht hat. Chancen hat auch der Bau von Dreimädlerhäusern in strukturschwachen Regionen im Rahmen des Projektes »Mädchen und Bäume« der Deutschen Gesellschaft für feministische Forstwirtschaft, das durch uns ausdrücklich befürwortet wird.
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